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Osterfeuer 2024

Da das diesjährige Osterfest bereits vor der Tür steht, möchten wir die Gelegenheit nutzen und über die geltende Rechtsordnung im Zusammenhang mit dem Abbrennen von Brauchtumsfeuern informieren.

Brauchtumsveranstaltungen, wie z.B. das Osterfeuer müssen allgemein zugänglich sein. Das Abbrennen von Materialien im eigenen, privaten Garten stellt jedenfalls kein Osterfeuer dar, selbst wenn dies zur Osterzeit erfolgt. Solche Feuer sind verboten.

Osterfeuer dürfen ausschließlich in den Nächten von Karfreitag auf Ostersamstag sowie Ostersamstag auf Ostersonntag oder Ostersonntag auf Ostermontag abgebrannt werden.

Für das Brauchtumsfeuer dürfen lediglich trockene biogene nicht beschichtete und nicht lackierte Materialien verwendet werden.

Weitere Informationen finden Sie im beiliegenden Informationsblatt.