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Steuertipps für Gemeindebürger

Energiekostenzuschuss für Unternehmen und Betriebe

Der Energiekostenzuschuss der Bundesregierung soll die erhöhten Preise bei Strom, Erdgas und Treibstoffen (Benzin und Diesel) für energieintensive Unternehmen und gewerbliche Vereine abfedern. Als energieintensiv gelten Unternehmen, deren jährliche Energie- und Strombeschaffungskosten sich auf mindestens 3% des Produktionswertes belaufen. Für kleinere Unternehmen, mit einem Jahresumsatz bis 700.000 Euro, entfällt die 3%-Grenze. Des Weiteren müssen geförderte Unternehmen bis 31.03.2023 Energiesparmaßnahmen bei der Beleuchtung und Heizung im Außenbereich setzen.

Der Förderzeitraum umfasst die Zeit von 1. Februar bis 30. September 2022. Gefördert wird die Preisdifferenz zwischen 2021 und 2022 mit 30%. Die Förderhöhe orientiert sich am Verbrauch 2022 bzw. an einer Hochrechnung der Daten aus 2021 und beträgt pro Unternehmen mind. 2.000 Euro und max. 400.000 Euro.

Bei dem Energiekostenzuschuss ist die entsprechende Richtlinie jedoch noch abzuwarten, ob diese in der oben beschriebenen Form umgesetzt wird. Die Registrierung für die Förderung ist ab Ende Oktober/Mitte November möglich und der Antrag soll ab Mitte November gestellt werden können.

 

Information zur aktuellen Einmalzahlungen zur Augustpension

Mit der Pensionszahlung für August wurden seitens der Pensionsversicherungsanstalt zusätzlich die „Außerordentliche Einmalzahlung“ und der „Teuerungsausgleich August 2022“ mit 1. September 2022 zur Auszahlung gebracht. Grundlage für diese Einmalzahlungen ist eines der Teuerungspakete der Bundesregierung.

Die „außerordentliche Einmalzahlung“ steht allen PensionsbezieherInnen zu, welche im August 2022 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen hatten, der gewöhnliche Aufenthalt im Inland oder EU- bzw. EWR-Staat war und das Gesamtpensionseinkommen 2.250 Euro nicht überstiegen hat.

Bei der Einmalzahlung ist eine gewisse Staffelung vorgesehen in fünf Stufen betreffend das Pensionseinkommen:

 - Ø bis 960,00 Euro gebührt die außerordentliche Einmalzahlung in Höhe von 14,2 % des Gesamtpensionseinkommens

 - Ø ab EUR 960,01 bis 1199,99 Euro, gebührt die außerordentliche Einmalzahlung in Höhe von 14,2 % bis 41,67 % des Gesamtpensionseinkommens linear ansteigend;

 - Ø ab 1200,00 bis 1799,99 Euro, gebührt die außerordentliche Einmalzahlung in Höhe von 500,00 Euro (Fixbetrag);

 - Ø ab 1800,00 bis 2250,00 Euro, gebührt die außerordentliche Einmalzahlung in Höhe von 27,77 % bis 0,00 % des Gesamtpensionseinkommens linear absinkend;

 - Ø mehr als 2250,00 Euro, gebührt keine außerordentliche Einmalzahlung.

Der Klimabonus bzw. die Teuerungsprämie, welche vom Finanzamt ausbezahlt wird, ist davon nicht betroffen und steht den PensionsbezieherInnen ebenfalls zu.